Arbeitslos mit 60: was jetzt zählt

Rechtsstand: 30. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung; im Einzelfall gelten die Auskünfte der Agentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung.

Kurz gesagt: Melde dich spätestens drei Monate vor dem Ende deines Jobs arbeitsuchend. Wer das versäumt und später Arbeitslosengeld beantragt, riskiert eine einwöchige Sperrzeit. Wie lange es Arbeitslosengeld gibt, hängt vom Alter bei Entstehung des Anspruchs und von den Versicherungszeiten ab — ab 58 sind es höchstens 24 Monate, wenn in den letzten fünf Jahren mindestens 48 Monate Versicherungspflicht bestanden. Bevor du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst oder früher in Rente gehst, lass dich kostenlos von der Rentenversicherung beraten. Und: Mit 60 bist du nicht zu alt für eine Bewerbung — deine Erfahrung ist dein stärkstes Argument.

Die ersten Schritte

  1. Arbeitsuchend melden. Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen, nachdem du davon erfahren hast — online oder bei der Agentur für Arbeit (§ 38 SGB III). Wer zu spät meldet und später Arbeitslosengeld beantragt, riskiert eine Woche Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 6 SGB III).
  2. Nichts übereilt unterschreiben. Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag schließt, riskiert eine Sperrzeit, wenn dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird und kein wichtiger Grund vorliegt (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, Übersicht unten). Lass einen Aufhebungsvertrag vorher prüfen.
  3. Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Spätestens am ersten Tag ohne Job.
  4. Rente prüfen. Fordere bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rentenauskunft an und lass dir ausrechnen, wann du ohne oder mit Abschlag in Rente gehen kannst. Die Beratung ist kostenlos.
  5. Bewerbungen festhalten. Solange du Arbeitslosengeld bekommst, musst du dich selbst um Arbeit bemühen (§ 138 SGB III). Eine Liste deiner Bewerbungen hilft beim Termin — eine kostenlose Vorlage für den Nachweis der Eigenbemühungen findest du in unserem Ratgeber. Welche Nachweise die Agentur verlangt, regelt die Eingliederungsvereinbarung (§ 37 SGB III).

Sperrzeiten im Überblick

Eine Sperrzeit ist keine Pauschale — ihre Länge hängt vom Anlass ab (§ 159 SGB III). Liegt ein wichtiger Grund vor, tritt sie nicht ein.

AnlassSperrzeit
Eigene Kündigung oder Aufhebungsvertrag, wenn dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird und kein wichtiger Grund vorliegt12 Wochen, unter Umständen verkürzt auf 3 oder 6 Wochen
Zumutbare Arbeit oder Maßnahme abgelehnt3 Wochen beim ersten, 6 beim zweiten, danach 12 Wochen
Unzureichende Eigenbemühungen2 Wochen
Termin versäumt oder zu spät arbeitsuchend gemeldet1 Woche

Wie lange gibt es Arbeitslosengeld ab 50, 55 und 58?

Mit dem Alter steigt die Bezugsdauer — vorausgesetzt, es bestanden lange genug Versicherungspflichtzeiten. Maßgeblich sind das Alter bei Entstehung des Anspruchs und die Versicherungszeiten in der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist, also regelmäßig in den letzten fünf Jahren (§ 147 SGB III).

Alter bei Entstehung des AnspruchsVersicherungspflicht mindestensArbeitslosengeld höchstens
unter 5024 Monate12 Monate
ab 5030 Monate15 Monate
ab 5536 Monate18 Monate
ab 5848 Monate24 Monate

Das Arbeitslosengeld beträgt regelmäßig 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, 67 Prozent, wenn ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind vorhanden ist (§ 149 SGB III). Grundlage ist das durchschnittliche versicherungspflichtige Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum, nicht das letzte Monatsgehalt (§§ 150, 151 SGB III). Den Betrag im Einzelfall berechnet die Bundesagentur für Arbeit. Eine Sperrzeit verkürzt den Anspruch.

Was die Bezugszeit verlängert

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen reicht das Arbeitslosengeld länger oder wird nicht verbraucht (§ 148 SGB III):

MaßnahmeWirkung auf die Bezugszeit
Geförderte berufliche WeiterbildungDer Anspruch wird grundsätzlich um die Hälfte der Förderdauer gemindert — je zwei Fördertage um einen Tag —, jedoch nicht unter drei Monate (§ 148 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2).
Weiterbildung ab sechs Monaten FörderungBeträgt die Restdauer danach weniger als drei Monate, wird sie einmalig auf drei Monate verlängert (§ 148 Abs. 3).
Neuer Job mit erneuter VersicherungspflichtNach mindestens zwölf weiteren Monaten Versicherungspflicht kann ein neuer Anspruch entstehen. Der nicht verbrauchte Rest des früheren Anspruchs verlängert den neuen, wenn seit dessen Entstehung höchstens fünf Jahre vergangen sind — höchstens bis zur Höchstdauer für das jeweilige Alter (§ 147 Abs. 4).
Kurze Unterbrechung, z. B. befristeter JobDer Leistungsbezug kann unter bestimmten Voraussetzungen später fortgesetzt werden; maßgeblich sind Dauer, Mitteilung an die Agentur und die erneuten Anspruchsvoraussetzungen. Geltend machen lässt sich ein Anspruch höchstens vier Jahre nach seiner Entstehung (§ 161 Abs. 2 SGB III).
Krankheit über sechs WochenBei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht zunächst bis zu sechs Wochen Anspruch auf Leistungsfortzahlung (§ 146). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld; während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 156 Abs. 1 Nr. 2).

Führt eine nach § 81 SGB III geförderte Weiterbildung zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer, sieht das Gesetz zusätzlich Leistungen vor: für Arbeitslose ein Weiterbildungsgeld von 150 Euro im Monat sowie Prämien von 1.000 Euro nach bestandener Zwischen- und 1.500 Euro nach bestandener Abschlussprüfung (§ 87a SGB III). Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Agentur für Arbeit. Auf den Bildungsgutschein besteht kein Rechtsanspruch — die Agentur entscheidet im Einzelfall.

Arbeitslos mit 63: Rente oder Arbeitslosengeld?

Ab 63 stellt sich oft die Frage, ob der Weg in die Rente günstiger ist als die Jobsuche. Geburtsjahrgang, Versicherungszeiten, Rentenart und Rentenbeginn verändern das Ergebnis erheblich. Zwei Regeln sind dabei wichtig:

Ob sich Arbeitslosengeld, eine vorgezogene Rente oder ein späterer Rentenbeginn rechnen, hängt auch von Steuern, Krankenversicherung, Hinzuverdienst und der Höhe der Rente ab. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet beide Wege kostenlos durch.

Neuer Job mit 50 oder 60: so überzeugt deine Bewerbung

Entscheidend ist, dass deine Bewerbung zeigt, was du heute kannst — nicht, wie lange du schon arbeitest. Nimm die Fragen vorweg, die sich ein Arbeitgeber bei erfahrenen Bewerbern oft stellt:

Sorge des ArbeitgebersDeine Antwort in der Bewerbung
Ist die Erfahrung noch aktuell?Die letzten 10 bis 15 Jahre ausführlich, ältere Stationen knapp
Kommt die Person mit neuen Werkzeugen klar?Programme und Weiterbildungen der letzten Jahre nennen
Bleibt die Person lange genug?Zeigen, dass du dich für die nächsten Jahre bindest
Passt die Person ins Team?Ein Beispiel, wie du Jüngere eingearbeitet oder unterstützt hast

Ein Einstieg ins Anschreiben, der deine Erfahrung nutzt, ohne sich für das Alter zu entschuldigen:

Sehr geehrter Herr [Nachname],

seit 25 Jahren sorge ich dafür, dass Lieferungen pünktlich beim Kunden ankommen, zuletzt als Disponent für 40 Fahrzeuge. Ihre Anzeige für die Leitung der Tourenplanung in [Ort] spricht genau diese Erfahrung an.

Wenn du dich neu orientieren willst, kann die Agentur für Arbeit eine Weiterbildung mit einem Bildungsgutschein fördern. Frag bei deinem Beratungstermin danach. Mehr dazu im Ratgeber Quereinstieg.

Nebenjob während des Arbeitslosengelds

Wer im Regelfall weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, bleibt arbeitslos im Sinne des Gesetzes (§ 138 Abs. 3 SGB III); ab 15 Stunden entfällt die Arbeitslosigkeit regelmäßig. Vom Verdienst werden Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten abgezogen, dazu bleibt ein Freibetrag von 165 Euro im Monat; der Rest wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 155 SGB III). Wer in den 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate neben dem Hauptjob gearbeitet hat, kann einen höheren Freibetrag haben (§ 155 Abs. 2). Melde den Nebenjob vor der Aufnahme bei der Agentur für Arbeit: Sie prüft die Tätigkeit, denn ein Nebenjob kann die Arbeitslosigkeit oder die Zumutbarkeit beeinflussen.

Rechtsstand: 30. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung; im Einzelfall gelten die Auskünfte der Agentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung. Dieser Ratgeber wird regelmäßig überprüft; ohne Gewähr für zwischenzeitliche Gesetzesänderungen. Trotz sorgfältiger Prüfung können sich Rechtslage, Beträge und Fristen ändern. Weitere Informationen: Bundesagentur für Arbeit und Deutsche Rentenversicherung.

Häufige Fragen

Wie lange bekomme ich mit 60 Arbeitslosengeld?

Das hängt vom Alter bei Entstehung des Anspruchs und von den Versicherungszeiten ab. Ab 58 Jahren sind es höchstens 24 Monate, wenn in den letzten fünf Jahren (der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist) mindestens 48 Monate Versicherungspflicht bestanden (§ 147 SGB III). Mit weniger Versicherungszeit ist die Bezugsdauer kürzer.

Kann ich mit 63 arbeitslos werden und dann in Rente gehen?

Grundsätzlich ja, die Folgen hängen aber stark von Geburtsjahrgang, Versicherungszeiten und Rentenart ab. Für die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren zählt Arbeitslosengeld aus den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht mit, außer bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers (§ 51 Abs. 3a SGB VI). Eine vorzeitige Rente mit Abschlag kostet 0,3 Prozent je Monat, dauerhaft. Eine kostenlose Rentenberatung der Deutschen Rentenversicherung klärt deinen Fall.

Muss ich mich mit 60 noch bewerben, wenn ich Arbeitslosengeld bekomme?

Ja. Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss sich selbst um Arbeit bemühen und das nachweisen können (§ 138 SGB III). Das gilt bis zum Rentenbeginn. Eine Liste deiner Bewerbungen hilft beim Termin mit der Agentur für Arbeit.

Muss ich mein Alter im Lebenslauf angeben?

Nein. Kein Gesetz verlangt das Geburtsdatum im Lebenslauf, und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor Benachteiligung wegen des Alters. Viele lassen es weg und zeigen nur die letzten 10 bis 15 Berufsjahre ausführlich.

Darf ich während des Arbeitslosengelds etwas dazuverdienen?

Ja, im Regelfall mit weniger als 15 Stunden pro Woche (§ 138 Abs. 3 SGB III). Vom Verdienst werden Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten abgezogen, dazu bleibt ein Freibetrag von 165 Euro im Monat; der Rest wird angerechnet (§ 155 SGB III). Wer schon vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate nebenher gearbeitet hat, kann einen höheren Freibetrag haben. Melde den Nebenjob vorher der Agentur für Arbeit.

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